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Historie

Anlage I: Historischer Nachweis zur Zerstörung der Weimarer Reichsverfassung und der rechtsstaatlichen Ordnung durch Politik und Justiz (1933–1945)

Präambel Diese Anlage dokumentiert anhand historischer Tatsachen und offizieller staatlicher Quellen die Mechanismen, durch die der demokratische Rechtsstaat der Weimarer Republik aufgelöst und in einen totalitären Unrechtsstaat überführt wurde. Sie belegt historisch, dass dieser Systemwechsel nicht primär durch den formellen Widerruf der Verfassung geschah, sondern durch die methodische Aushöhlung des Rechts: einerseits durch Politiker, die mittels einfacher Gesetze die Gewaltenteilung aufhoben, und andererseits durch Richter und Juristen, die den objektiven Wortlaut der Gesetze durch politische Willkür und systemische Zweckauslegung ersetzten.


I. Die politische Ebene: Die Auflösung der Gewaltenteilung durch formale Gesetzgebung

Der Übergang in die nationalsozialistische Diktatur vollzog sich unter der Fassade der Legalität. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 wurde nie formell außer Kraft gesetzt. Stattdessen nutzte die Politik den Weg der einfachen Gesetzgebung, um die Verfassung faktisch zu entleeren und die Gewaltenteilung aufzulösen.

1. Das Ermächtigungsgesetz von 1933 Der entscheidende Akt war das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141). Durch dieses Gesetz übertrug der Reichstag seine eigene Gesetzgebungsgewalt vollständig auf die Reichsregierung.

2. Der Durchbruch des Verfassungsrahmens Artikel 2 dieses Gesetzes offenbarte die Methode der Machtergreifung:

„Die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben.“

Durch diesen Beschluss verlor die Verfassung ihre Funktion als oberste, schützende Norm. Ein einfaches Gesetz reichte fortan aus, um die durch die Weimarer Verfassung garantierten Grundrechte des Einzelnen beliebig zu durchbrechen. Der Mensch war nicht mehr durch eine übergeordnete Verfassung vor dem Zugriff der Tagespolitik geschützt.

II. Die juristische Ebene: Die Gleichschaltung der Justiz durch wortlautfremde Auslegung

Um den Unrechtsstaat in der Praxis zu etablieren, reichten neue Gesetze nicht aus, da viele alte, rechtsstaatliche Gesetze (wie das BGB oder das StGB) weiterhin galten. Die NS-Führung benötigte eine Justiz, die das Recht nicht nach seinem geschriebenen Wortlaut, sondern nach den politischen Zielen des Regimes anwandte.

1. Die Zerstörung der Wortlautgrenze Die methodische Grundlage des Unrechtsstaates war die Abkehr von der strikten Bindung des Richters an den Gesetzestext (den juristischen Positivismus). Führende NS-Juristen diffamierten die exakte Anwendung des Wortlauts als „liberalistische Begriffsjurisprudenz“. Die objektive Grenze des geschriebenen Textes wurde systematisch aufgelöst.

2. Substitution des Gesetzes durch „Sinn und Zweck“ An die Stelle der strengen Gesetzesbindung trat eine uferlose, politisch motivierte Zweckauslegung (Teleologie). Die Justiz legte Normen nicht mehr so aus, wie der historische Gesetzgeber sie formuliert hatte, sondern unterwarf den Wortlaut neuen, fiktiven Maßstäben:

  • Dem sogenannten „gesunden Volksempfinden“
  • Der „nationalsozialistischen Weltanschauung“
  • Dem „Führerwillen“ als oberster Rechtsquelle

3. Die Rolle der Richter Durch diese Methodik der wortlautfremden Auslegung machten sich die Richter zu Erfüllungsgehilfen der Politik. Ein Richter konnte ein Gesetz, das dem Bürger laut Wortlaut individuelle Rechte gewährte, so umdeuten, dass es stattdessen staatlichen Interessen diente. Die richterliche Unabhängigkeit wurde durch die freiwillige Übernahme der staatlichen Ideologie ad absurdum geführt. Der Richter war nicht mehr an das geschriebene Gesetz gebunden, sondern an die Meinung und das Interesse des Systems.

III. Die historische Konsequenz für das Individuum

Das Zusammenwirken von entfesselter Gesetzgebung und methodisch entgrenzter Justiz führte zur vollständigen Entrechtung des Einzelnen.

Sobald der Staat die Befugnis erhielt, den Wortlaut von Gesetzen zu ignorieren und Verfassungsrechte durch einfache Verfahrensregeln oder ideologische Vermutungen zu ersetzen, wurde der Mensch vom Rechtssubjekt zum reinen Verwaltungsobjekt degradiert. Rechtsstatus und Staatsangehörigkeit (z.B. durch die Nürnberger Gesetze 1935 oder Massenausbürgerungen) wurden den Betroffenen durch staatliche Fiktionen und Definitionen gegen ihren Willen aberkannt oder zugewiesen, um sie rechtlos und angreifbar zu machen.

Diese historische Epoche belegt unwiderlegbar: Der Verzicht auf die strikte Wortlautbindung und die Erhebung von systemischen Vermutungen über das geschriebene Recht sind die methodischen Fundamente jedes totalitären Unrechtsstaates.


Verwendete historische und staatliche Quellen:

  1. Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933, Teil I, S. 141: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933.
  2. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Dossiers und Publikationen zur Auflösung der Weimarer Republik, dem Ermächtigungsgesetz und der Gleichschaltung der Justiz (z.B. Informationen zur politischen Bildung: Nationalsozialismus I & II).
  3. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Historische Ausarbeitungen zum Ende des Rechtsstaates in der NS-Zeit, der methodischen Perversion des Rechtsbegriffs und der Rolle der Richterschaft (Ausarbeitungen zur Rechtsgeschichte).