Wird das Grundgesetz missverstanden?
Audiodialog zum Thema
1. Die historische Verschiebung des Fokus
Nach 1949 stand zunächst Artikel 1 GG im Zentrum — als absolute, vorstaatliche Grenze gegen jede Form staatlicher Willkür. Das war die direkte Lehre aus dem Nationalsozialismus.
Bereits in den 1950er und 1960er Jahren verlagerte sich der Fokus jedoch stark auf die Artikel 2 bis 19. Diese Grundrechte sind konkreter, justiziabler und leichter auf konkrete Fälle anzuwenden. Die Dogmatik der Grundrechte (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) wurde zum zentralen Lehr- und Prüfungsstoff an den Universitäten.
Folge: Viele Menschen — auch Juristen — haben verinnerlicht, dass Artikel 1 „durch die Grundrechte ausgestaltet“ wird. Das ist jedoch textlich falsch. Artikel 1 steht vor den Artikeln 2–19 und ist nicht deren Ausgestaltung, sondern deren absolute Grenze.
2. Die Identifikation mit der staatlichen Rolle „Deutscher“
Die meisten Menschen in Deutschland identifizieren sich primär als „Deutscher“ (oder „Bürger“), nicht als „Mensch“.
- Im Alltag, in der Politik und sogar in der juristischen Ausbildung wird fast ausschließlich in Kategorien von „Deutscher“, „EU-Bürger“, „Ausländer“ etc. gedacht.
- Der Begriff „Mensch“ aus Artikel 1 und 3 wirkt vielen abstrakt oder „zu philosophisch“.
- Dadurch wird vergessen, dass der Mensch im Grundgesetz vor dem Deutschen steht — sowohl logisch als auch rechtlich.
Der Text des Grundgesetzes macht diese Unterscheidung sehr bewusst („Mensch“ vs. „Deutsche“). Die herrschende Praxis hat diese Unterscheidung jedoch weitgehend eingeebnet.
3. Die Erfolgsfalle des Grundgesetzes
Das Grundgesetz hat seit 1949 so gut funktioniert, dass viele Menschen es als selbstverständlich ansehen. Dadurch entsteht der Eindruck, die Grundrechte (Art. 2–19) seien das eigentliche Herzstück, während Artikel 1 eher eine „feierliche Einleitung“ sei.
Tatsächlich ist es genau umgekehrt:
- Artikel 1 ist die absolute, nicht auslegbare Grundnorm.
- Die Artikel 2–19 sind konkrete Ausprägungen dieses Schutzes — aber immer begrenzt durch Artikel 1.
Viele Menschen haben diese Hierarchie verinnerlicht und behandeln Artikel 1 nur noch als „Programmsatz“, der durch die anderen Grundrechte „ausgefüllt“ wird.
4. Die Dominanz der „Grundrechtsdogmatik“ in Ausbildung und Praxis
In Studium, Referendariat und Staatsexamen wird fast ausschließlich die Grundrechtsprüfung (Art. 2–19) gelehrt. Artikel 1 wird meist nur am Rande erwähnt. Dadurch entsteht bei vielen Juristen (und später bei Richtern und Behörden) der Eindruck, dass man „im Rahmen der Grundrechte“ relativ frei auslegen und abwägen kann — auch zu Lasten des Einzelnen.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat diese Entwicklung teilweise mitgetragen, indem es in vielen Entscheidungen die Schutzbereiche der Art. 2–19 sehr weit definiert hat, während der absolute Charakter von Artikel 1 in der Praxis oft zurücktritt.
5. Das systematische Missverständnis
Die meisten Menschen gehen (oft unbewusst) von folgender falschen Hierarchie aus:
Falsche Vorstellung:
Artikel 1 → wird durch Art. 2–19 konkretisiert → der Mensch ist primär „Deutscher“
Richtige textliche Hierarchie:
Artikel 1 (absoluter Schutz des Menschen) → Art. 2–19 (konkrete Rechte, teilweise nur für Deutsche) → der Mensch bleibt immer Mensch, der Deutsche ist nur eine zusätzliche staatliche Rolle
Zusammenfassung:
Das Grundgesetz wird vor allem deshalb so stark missverstanden, weil:
- Die juristische Ausbildung und Praxis den Fokus stark auf die Artikel 2–19 gelegt hat.
- Die Identifikation mit der staatlichen Rolle „Deutscher“ die primäre Stellung des „Menschen“ aus Artikel 1 überlagert hat.
- Der enorme Erfolg des Grundgesetzes dazu geführt hat, dass man seinen radikalen, absoluten Charakter (vor allem in Art. 1) nicht mehr richtig wahrnimmt.
Das Ergebnis ist eine schleichende Entkernung von Artikel 1 — nicht durch offene Abschaffung, sondern durch ständige „Ausgestaltung“ und „Abwägung“, die den absoluten Charakter der Menschenwürde und der vorstaatlichen Menschenrechte immer weiter relativiert.