Wissenschaftliche Analyse der Menschenrechte im Grundgesetz
Wissenschaftliche Analyse der Menschenrechte im Grundgesetz.
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Semantische und dogmatische Analyse der Menschenrechte aus Artikel eins Absatz zwei Grundgesetz.
Wissenschaftliche Analyse der Menschenrechte im Grundgesetz. Verfassungsrechtliche Rekonstruktion der vorstaatlichen Natur der Menschenrechte und der absoluten Bindungswirkung der Präambel, des Artikels eins und des Artikels neunundsiebzig Absatz drei des Grundgesetzes.
I. Methodologische Grundlegung der Normanalyse
Die richterliche Unabhängigkeit ist das höchste Gut der Dritten Gewalt. Gemäß Artikel siebenundneunzig Absatz eins des Grundgesetzes sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese strikte Gesetzesbindung zwingt die Judikative zu einer methodischen Askese. Die primäre Quelle der Rechtsfindung und der normativen Rekonstruktion darf nicht die Meinung der Rechtswissenschaft, nicht die politische Opportunität und zunächst auch nicht die bisherige Rechtsprechung sein, sondern einzig und allein der verfassungsrechtliche Text selbst. Die Legitimation jeder richterlichen Entscheidung und jeder dogmatischen Herleitung entspringt unmittelbar dem demokratisch legitimierten, schriftlich fixierten Normbefehl.
Die vorliegende Untersuchung hat den Auftrag, die vorstaatliche Natur der Menschenrechte sowie die absolute Bindungswirkung der Präambel, des Artikels eins und des Artikels neunundsiebzig Absatz drei des Grundgesetzes nachzuweisen. Um der Vorgabe des Artikels siebenundneunzig Absatz eins des Grundgesetzes in Reinkultur zu entsprechen, wird die Untersuchung in zwei streng voneinander getrennte Phasen gegliedert. In der ersten Phase erfolgt die Rekonstruktion der Rechtsgedanken vollkommen autonom, textbasiert und ohne jeglichen Rückgriff auf Sekundärliteratur. Als primäre und ausschließliche Methode dient hierbei die klassische juristische Vier-Methoden-Lehre nach Friedrich Carl von Savigny. Diese umfasst die grammatikalische, die systematische, die textimmanent-historische sowie die teleologische Auslegung, angewandt direkt am bloßen Text des Grundgesetzes. Erst nachdem das normative Fundament durch diese reine Gesetzesauslegung in sich geschlossen errichtet wurde, wird in einer zweiten Phase die externe Absicherung vorgenommen. Dort werden verfassungsrechtliche Kommentierungen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die wissenschaftliche Literatur herangezogen, um das eigenständig und gesetzestreu gefundene Auslegungsergebnis rechtsdogmatisch zu untermauern und seine Einbettung in den juristischen Diskurs aufzuzeigen.
II. Die primäre normative Rekonstruktion unmittelbar am Text des Grundgesetzes
Die Analyse des nackten Verfassungstextes offenbart ein hochkomplexes, in sich geschlossenes normatives Gefüge, das den Staat nicht als Schöpfer des menschlichen Wertes, sondern als dessen dienenden Garanten begreift. Dieser Nachweis lässt sich durch die strikte Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden zwingend führen.
1. Die grammatikalische Auslegung (Die philologische Dimension)
Die grammatikalische Auslegung, auch Wortlautauslegung genannt, bildet den Ausgangspunkt und zugleich die absolute Grenze jeder juristischen Interpretation. Eine genaue semantische und syntaktische Analyse der Begriffe in der Präambel, in Artikel eins und in Artikel neunundsiebzig Absatz drei des Grundgesetzes legt den unumstößlichen sprachlichen Grundstein für die Annahme einer vorstaatlichen, dem Staat übergeordneten Rechtsordnung.
Die Präambel des Grundgesetzes leitet den Text mit folgender Formulierung ein: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Der Begriff der Verantwortung vor Gott etabliert auf sprachlicher Ebene eine transzendente, überpositive Bezugsgröße. Indem der Verfassungsgeber eine Instanz, Gott, benennt, die dem neu geschaffenen Verfassungswerk und dem Volk selbst vorgelagert ist, verneint er grammatikalisch die Allmacht des von ihm geschaffenen positiven Rechts.
Die verfassungsgebende Gewalt, das Volk, konstituiert den Staat nicht im rechtsfreien Raum als ungebundener Souverän, sondern sie agiert im Bewusstsein einer bereits existierenden Verantwortung. Das Substantiv Bewusstsein impliziert sprachlogisch einen kognitiven Akt des Erkennens von etwas, das bereits da ist. Diese Verantwortung wird nicht erst durch den Text der Verfassung geschaffen, sondern als zwingende Bedingung für den Akt der Verfassungsgebung vorausgesetzt.
Grammatikalisch und inhaltlich fungiert die Präambel als oberster Auslegungsmaßstab für alle nachfolgenden Normen. Das Grundgesetz erscheint hierbei sprachlogisch als eine freiwillige Selbstverpflichtung des politischen Kollektivs, des Deutschen Volkes, gegenüber dem ethisch und zeitlich vorgelagerten Menschen.
Der Übergang zum materiellen Verfassungsrecht vollzieht sich in Artikel eins Absatz eins Satz eins des Grundgesetzes, welcher statuiert: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das Adjektiv unantastbar ist von überragender grammatikalischer Bedeutung. Es ist nicht als bloße Soll-Vorschrift oder als relativer Gestaltungsauftrag formuliert, sondern als absoluter Seinszustand. Das Suffix bar in Verbindung mit dem negierenden Präfix un entzieht den Begriff jeglicher Steigerung oder Relativierung. Es handelt sich um ein absolutes Adjektiv. Semantisch negiert das Wort jede Möglichkeit der rechtlichen Abwägung, der Einschränkung oder des legitimen Zugriffs durch staatliche Institutionen. Es fehlt in diesem Satz jeglicher Gesetzesvorbehalt.
Satz zwei des ersten Absatzes lautet sodann: Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Hier wird syntaktisch und grammatikalisch messerscharf zwischen der Entität, der Menschenwürde, und der staatlichen Pflicht, Achten und Schützen, getrennt. Der Text sagt nicht, dass der Staat die Würde verleiht oder gewährt. Er findet sie vielmehr als existierendes Objekt seines Schutzes vor und ist gezwungen, sich ihr als Verpflichtung unterzuordnen.
Diese sprachliche und rechtliche Trennung erzwingt zugleich eine grammatikalische Differenzierung zwischen dem nackten Begriff Mensch einerseits und künstlichen staatlichen Rollen wie der Person oder dem Bürger andererseits. Die Buchstabenreihenfolge Mensch agiert im Verfassungstext als bedingungsloser, rechtlicher Schutzschild, an den die Rechtsordnung keinerlei Verhaltenspflichten oder rechtliche Konditionen knüpft.
Diese sprachliche Linie findet in Artikel eins Absatz zwei des Grundgesetzes ihre unmittelbare Fortsetzung: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Drei sprachliche Elemente zwingen hier zur Annahme einer vorstaatlichen Existenz dieser Rechte. Erstens das Reflexivverb sich bekennen. Sprachlogisch kann sich ein Subjekt nur zu einer Sache bekennen, deren Existenz unabhängig von diesem Bekenntnis gegeben ist. Ein Bekenntnis ist ein deklaratorischer, feststellender Sprechakt, kein konstitutiver, rechtsschaffender Akt.
Zweitens ist das Kausaladverb darum der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Verfassungsarchitektur. Dieses kleine Wort stellt eine zwingende logische und syntaktische Verknüpfung zu Absatz eins her. Weil die Menschenwürde unantastbar ist, darum bekennt sich das Volk zu den Menschenrechten. Es etabliert eine Ursache-Wirkungs-Beziehung, in der die Menschenrechte die zwingende, unausweichliche Konsequenz der menschlichen Würde sind.
Drittens sind die Adjektive unverletzlich und unveräußerlich zu untersuchen. Unverletzlich verbietet den rechtswidrigen Eingriff durch das staatliche Gewaltmonopol oder durch Dritte. Das weit stärkere Adjektiv unveräußerlich richtet sich jedoch primär an den Träger der Rechte selbst, an das Individuum. Es ordnet sprachlich an, dass der Mensch diese Rechte nicht veräußern, nicht abtreten und nicht einmal durch einen freiwilligen, vertraglichen Willensakt aufgeben kann. Was aber derart untrennbar mit dem menschlichen Subjekt verschmolzen ist, dass nicht einmal der eigene freie Wille sich davon lösen kann, muss der formalen Konstruktion des Staates wesenslogisch vorausgehen. Es ist der grammatikalische Inbegriff des Vorstaatlichen.
Artikel neunundsiebzig Absatz drei des Grundgesetzes vollendet dieses Textgefüge mit einer juristischen Absolutheit: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln eins und zwanzig niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Das Verb berührt markiert die niedrigstmögliche Eingriffsschwelle in der deutschen Sprache. Die Verfassung verbietet hier nicht erst die Abschaffung, Beseitigung, Einschränkung oder Verletzung des Wesensgehalts dieser Grundsätze, sondern untersagt bereits ihr bloßes Berühren im Rahmen einer Verfassungsänderung. Das prädikative Adjektiv unzulässig stellt ein absolutes, binäres Verdikt dar, das grammatikalisch keinen Raum für Ausnahmen, Abwägungen oder Notstandsargumentationen lässt.
IV. Verfassungsrechtliche Gesamtsynthese
Die strenge Vorgabe, verfassungsrechtliche Fragestellungen aus der Perspektive unabhängiger, allein dem Gesetz unterworfener richterlicher Tätigkeit zu beantworten, erzwingt eine methodische Trennung von autarker Textdeduktion und nachgelagerter dogmatischer Verifikation. Die durchgeführte Untersuchung belegt in lückenloser Stringenz, dass die vorstaatliche Natur der Menschenrechte und die absolute, durch keine Mehrheit brechbare Bindungswirkung unmittelbar aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Telos des Grundgesetzes fließen.
Das Grundgesetz unterwirft sich willentlich einer höheren, unverfügbaren rechtlichen Vernunft, um die absolute Würde des Individuums gegen jegliche totalitäre Versuchung und jede Objektivierung für alle Zeiten unangreifbar zu machen
Die klare grammatikalische und inhaltliche Unterscheidung zwischen Menschenrechten und Grundrechten
Eine zentrale Erkenntnis, die bereits in der systematischen Auslegung des Primärtextes herausgearbeitet wurde und hier bestätigt wird, ist die strikte Trennung zwischen Menschenrechten und Grundrechten:
- Menschenrechte nach Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes sind vorstaatlich zu denken, universell und dem Staat vorgeordnet. Sie ergeben sich grammatikalisch und systematisch kausal aus der unantastbaren Menschenwürde – das Wort „darum“ stellt diese Verbindung her. Sie sind unverletzlich und unveräußerlich, im Verfassungstext bewusst unbestimmt und offen gehalten. Der Staat schafft sie nicht, sondern erkennt sie lediglich deklaratorisch an. Sie entziehen sich vollständig der staatlichen Verfügungsgewalt.
- Grundrechte hingegen, die ab Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes folgen, sind staatlich positiviert, gesetzlich definiert und begrenzt. Sie binden als unmittelbar geltendes Recht die staatlichen Gewalten, können jedoch durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden. Lediglich ihr vom Staat definierter Wesensgehalt bleibt nach Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes unantastbar.
Diese Trennung bildet ein architektonisches Grundprinzip des Grundgesetzes: Die vorstaatlichen, absoluten Menschenrechte bilden die Grundlage, während die Grundrechte die konkrete, staatlich ausgestaltete Umsetzungsebene darstellen.
1: Die Menschenwürde als oberster Verfassungswert nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und die Kritik an der Objektformel
Die Kommentarliteratur ordnet Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes einhellig als den obersten Verfassungswert ein, der allen anderen Grundrechten als Wurzel dient und diese überlagert. Der Schutz ist absolut und nicht relativierbar – keine Abwägung mit anderen Rechtsgütern ist möglich.
Die klassische Objektformel von Günter Dürig wird kritisch betrachtet: Die Formulierung „zum bloßen Objekt“ stellt eine unzulässige Relativierung dar. Der absolute Wortlaut „unantastbar“ verbietet jede Form der Objektivierung des Menschen. Auch eine graduelle Herabstufung ist mit dem Text nicht vereinbar.
In der Rechtsprechung zeigt sich dies unter anderem im absoluten Folterverbot, das selbst in extremen Gefahrensituationen gilt, sowie in der Garantie des physischen und soziokulturellen Existenzminimums für jeden Menschen. Der Gesetzgeber besitzt keine Definitionsmacht, um die Reichweite der Menschenwürde einzuschränken.
2: Die vorstaatliche Natur der Menschenrechte nach Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes
Die philologische und systematische Deutung der Begriffe „darum“ als kausale Verknüpfung und „bekennt sich“ als rein deklaratorischer Akt wird durch die historische Entstehungsgeschichte, die Kommentarliteratur und insbesondere das Bundesverfassungsgericht bestätigt. In einem Urteil zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zwischen vorstaatlich zu denkenden universalen Menschenrechten nach Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes und den nachfolgenden Grundrechten unterschieden. Die Menschenwürde steht beiden als unveräußerliche Grundlage voran.
3: Die absolute Bindungswirkung der Ewigkeitsgarantie und das Berührungsverbot nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes
Die Formulierung „berührt“ wird in der Literatur und Rechtsprechung als striktes Berührungsverbot verstanden. Bereits die geringste Berührung der in Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze ist unzulässig. Es geht nicht um normale Abwägungen oder verfassungskonforme Auslegung, sondern um ein absolutes Verbot.
Die Ewigkeitsklausel schützt sich selbst: Nach herrschender Meinung kann Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht durch eine Verfassungsänderung aufgehoben oder abgeschwächt werden.
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